Ratgeber

Verhinderungspflege durch Angehörige: das musst du wissen

Aktualisiert am 30. Mai 2026 · 5 Min. Lesezeit

Verhinderungspflege kann auch von Angehörigen geleistet werden – nicht nur von einem Dienst. Dann gelten aber Sonderregeln, die man kennen sollte, damit am Ende keine Enttäuschung kommt. Wir machen's klar.

Wer als „naher Angehöriger" gilt

Als nah gelten Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad (z. B. Eltern, Kinder, Geschwister, Enkel, Schwiegerkinder) oder Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in einem Haushalt leben. Für sie gelten bei der Verhinderungspflege besondere Grenzen.

Wie viel die Kasse dann zahlt

Springt ein naher Angehöriger ein, ist die Erstattung auf das Doppelte des monatlichen Pflegegeldes begrenzt:

  • Pflegegrad 2: 694 €
  • Pflegegrad 3: 1.198 €
  • Pflegegrad 4: 1.600 €
  • Pflegegrad 5: 1.980 €

Plus nachgewiesene Kosten

Zusätzlich lassen sich nachgewiesene Aufwendungen erstatten – etwa Fahrtkosten (derzeit 0,20 € pro Kilometer) oder ein vom Arbeitgeber bescheinigter Verdienstausfall. Dafür steht der gemeinsame Jahresbetrag von bis zu 3.539 € zur Verfügung. Belege (Quittungen, Kontoauszüge) sind wichtig.

Stundenweise oder tageweise?

Bei stundenweiser Verhinderungspflege (unter 8 Stunden am Tag) läuft dein Pflegegeld voll weiter. Bei vollen Tagen wird das Pflegegeld für die Dauer zur Hälfte gezahlt – am ersten und letzten Tag aber voll.

Ehrlich gesagt

Bei nahen Angehörigen ohne Zusatzkosten lohnt sich die Verhinderungspflege wegen der Deckelung oft kaum gegenüber dem normalen Pflegegeld. Kommt dagegen jemand wie wir (nicht verwandt), steht der volle Jahresbetrag von bis zu 3.539 € zur Verfügung. Was für euch günstiger ist, rechnen wir gern gemeinsam durch.

Du brauchst eine verlässliche Vertretung und willst das Budget optimal nutzen? Wir springen ein – und rechnen vorher ehrlich durch, was sich für euch lohnt.

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Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Maßgeblich sind die Auskünfte deiner Pflegekasse.

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