Der Grundsatz
Pflegeleistungen gibt es grundsätzlich nur, solange du in Deutschland lebst (§ 34 SGB XI). Im Ausland „ruhen" sie – mit wichtigen Ausnahmen, die vom Land und der Dauer abhängen.
Kurzer Urlaub: bis 6 Wochen im Jahr
Bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr läuft dein Pflegegeld weiter – und zwar weltweit. Auch Verhinderungspflege ist für bis zu 6 Wochen möglich. Der Anspruch lebt jedes Jahr neu auf.
Wohnen in der EU, im EWR oder der Schweiz
Hier gilt: Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung (EU-Verordnung 883/2004). Bleibt deine deutsche Krankenversicherung bestehen, wird das Pflegegeld weitergezahlt. Bekommst du im Wohnland Pflege-Sachleistungen, wird dein deutsches Pflegegeld um deren Wert gekürzt.
Länder außerhalb der EU (Drittstaaten)
Verlegst du deinen Wohnsitz dauerhaft in einen Drittstaat, entfallen die Leistungen der Pflegeversicherung – nur die 6-Wochen-Regel bei vorübergehenden Aufenthalten greift noch. Vor einem Umzug lohnt der Blick auf die Anwartschaft für eine spätere Rückkehr.
Und wenn jemand mitkommen soll?
Wir begleiten dich auf Wunsch auch bei Reisen und Ausflügen, damit du unterwegs gut betreut bist. Was im Einzelfall über die Pflegekasse abrechenbar ist, klären wir vorher gemeinsam.
Eine Reise geplant und unsicher, was mit der Pflege ist? Sprich uns an – wir klären die Möglichkeiten und kommen auf Wunsch mit.
Kostenlose ErstberatungQuellen
- § 34 SGB XI – Ruhen der Leistungsansprüche
- GKV-Spitzenverband / DVKA – Pflege im Ausland
- Bundesamt für Soziale Sicherung
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Maßgeblich sind die Auskünfte deiner Pflegekasse.