Was ist die Hilfe zur Pflege?
Die Hilfe zur Pflege ist eine Leistung der Sozialhilfe (7. Kapitel SGB XII). Träger ist das Sozialamt. Sie greift, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen und die pflegebedürftige Person die restlichen Kosten nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen tragen kann.
Wann sie greift
Typische Fälle: Es besteht kein oder nur ein niedriger Pflegegrad, die Pflegekasse zahlt nicht genug, oder Einkommen und Vermögen reichen nicht. Vorrang hat dabei die häusliche Pflege durch nahestehende Personen (§ 64 SGB XII).
Wie Einkommen und Vermögen zählen
Vor der Hilfe zur Pflege werden Einkommen und Vermögen geprüft – aber nicht alles wird angerechnet. Es gibt Schonbeträge, und für während des Leistungsbezugs erworbenes Einkommen gilt ein zusätzlicher Schonbetrag von bis zu 25.000 € (§ 66a SGB XII). Die genaue Anrechnung klärt das Sozialamt im Einzelfall.
Die Lücke bei Pflegegrad 1
Bei Pflegegrad 1 sind die Leistungen des 7. Kapitels begrenzt. Hier helfen oft ergänzende Leistungen weiter – etwa die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70 SGB XII) oder die Altenhilfe (§ 71 SGB XII). Es lohnt sich, gezielt danach zu fragen.
So gehst du es an
Den Antrag stellst du beim Sozialamt deiner Stadt oder deines Kreises. Klingt nach dickem Aktenordner – ist aber machbar. Wir helfen dir, den Überblick zu behalten und die richtigen Stellen anzusprechen.
Unsicher, ob die Hilfe zur Pflege für euch infrage kommt? Wir sortieren in einer kostenlosen Erstberatung, was möglich ist und wo ihr den Antrag stellt.
Kostenlose ErstberatungQuellen
- §§ 61–66a SGB XII – Hilfe zur Pflege
- Bundesgesundheitsministerium – Hilfe zur Pflege
- Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz NRW
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Maßgeblich sind die Auskünfte deiner Pflegekasse.