Ratgeber

Vorsorgevollmacht, Betreuung & Patientenverfügung – was Familien früh regeln sollten

Aktualisiert am 30. Mai 2026 · 6 Min. Lesezeit

Über dieses Thema denkt niemand gern nach – dabei ist es eines der größten Geschenke, das du deiner Familie machen kannst. Wer früh festlegt, wer im Ernstfall entscheiden darf, erspart allen im schwersten Moment Unsicherheit und Behördengänge. Wir sortieren das mit dir, ganz ohne Paragraphen-Wirrwarr.

Der häufigste Irrtum: „Mein Partner darf doch eh alles"

Stimmt so nicht. Wird ein Mensch durch Unfall, Krankheit oder Alter handlungsunfähig, darf ihn nicht automatisch die Familie vertreten. Ohne Vorsorge bestimmt im Zweifel das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung.

Seit 2023 gibt es zwar ein Ehegatten-Notvertretungsrecht (§ 1358 BGB) – aber nur für Gesundheitsfragen, nur für nicht getrennt lebende Ehepaare und nur für maximal sechs Monate. Für alles andere (Bank, Behörden, Wohnung) reicht das nicht. Eine Vollmacht ersetzt es nicht.

Die Vorsorgevollmacht: wer für dich handeln darf

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmst du selbst eine oder mehrere Vertrauenspersonen, die im Bedarfsfall für dich handeln dürfen – zum Beispiel in diesen Bereichen:

  • Gesundheitssorge und Pflege
  • Vermögen und Bankgeschäfte (dafür oft eine zusätzliche Bankvollmacht nötig)
  • Behörden, Post und Wohnungsangelegenheiten
  • auf Wunsch: Geltung über den Tod hinaus

So wird sie gültig

Eine Vorsorgevollmacht kannst du frei formulieren – wichtig ist die eigenhändige Unterschrift mit Ort und Datum. Sinnvoll ist es, eine Ersatzperson zu benennen und festzulegen, ob jemand allein oder nur gemeinsam handeln darf. Für Grundstücks- oder Handelsregistergeschäfte braucht es eine öffentliche Beglaubigung (z. B. über die Betreuungsbehörde, Gebühr rund 10 €) oder eine notarielle Beurkundung.

Tipp: Trag die Vollmacht ins Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ein – dann findet das Betreuungsgericht sie im Ernstfall.

Betreuungsverfügung & Patientenverfügung

Die Betreuungsverfügung legt fest, wen das Gericht als rechtlichen Betreuer bestellen soll, falls doch eine Betreuung nötig wird – sie ist eine gute Ergänzung zur Vollmacht.

In der Patientenverfügung hältst du schriftlich fest, welche medizinischen Maßnahmen du in bestimmten Situationen möchtest oder ablehnst (z. B. Wiederbelebung, künstliche Ernährung). Sie ist in § 1827 BGB geregelt und sollte mit dem Hausarzt besprochen werden, damit die medizinischen Begriffe wirklich passen.

Wo du gute Hilfe bekommst

Du musst das nicht allein wuppen. Verlässliche, oft kostenlose Anlaufstellen sind:

  • Betreuungsbehörde deiner Stadt/deines Kreises (Beratung + Beglaubigung)
  • Verbraucherzentrale und das Justizministerium NRW (kostenlose Vordrucke)
  • Hausarzt oder Hospizverein (für die Patientenverfügung)
  • Notar (bei Immobilien oder größeren Vermögensfragen)

Wir sind keine Rechtsberatung – aber wir kennen den Pflegealltag und wissen, wo die richtigen Stellen sitzen. In einer kostenlosen Erstberatung sortieren wir gemeinsam, was bei euch als Erstes dran ist.

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